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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Valprovia GmbH


Version 2.1 — Stand: 18. Mai 2026 Erstveröffentlichung: 25. Mai 2021


Teil A — Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) gelten zwischen der Valprovia GmbH, Stuttgart (nachfolgend „Valprovia”), und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde”) für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Softwarebereitstellungen, Beratungsleistungen und Managed Services.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Valprovia hat deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Valprovia den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht, insbesondere bei Annahme einer Bestellung oder eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens des Kunden, sowie wenn Valprovia in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen erbringt.

(3) Begriffsbestimmungen:

BegriffDefinition
AbonnementZeitlich befristete Nutzungsüberlassung von Valprovia-Softwareprodukten
BeratungsleistungDienstleistungen auf Time & Materials-Basis (T&M)
Managed ServicesLaufende Betreuungsleistungen auf Basis eines Prepaid-Kontingents
Personentag (PT)8 Arbeitsstunden
SoftwareDie von Valprovia entwickelten und bereitgestellten Softwareprodukte
Self-HostedBereitstellungsmodell, bei dem die Software im Microsoft 365 / Azure Tenant des Kunden betrieben wird

(4) Rangfolge der Vertragsdokumente. Im Fall von Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge (von vorrangig zu nachrangig):

  1. die Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO;
  2. das formelle Angebot von Valprovia einschließlich seiner Anlagen (insbesondere Leistungsbeschreibung, SLA-Stufe, individuell vereinbarte Konditionen und sonstige Anhänge);
  3. diese AGB.

Höherrangige Dokumente gehen niederrangigen nur insoweit vor, wie sich ein konkreter Widerspruch ergibt; im Übrigen bleiben die Regelungen der niederrangigen Dokumente unberührt.


§ 2 Vertragsschluss und Auftragserteilung

(1) Alle Bestellungen, unterzeichneten Angebote und vertraglichen Auftragsdokumente sind zu richten an: bestellung@valprovia.com. Bestellungen, die an andere Adressen oder einzelne Mitarbeiter gesendet werden, gelten erst als formal eingegangen, wenn sie an die vorgenannte Adresse weitergeleitet wurden.

(2) Von Valprovia erstellte Angebote sind für den im formellen Angebot genannten Zeitraum gültig. Nach Ablauf behält sich Valprovia das Recht vor, Preise und Konditionen entsprechend den dann aktuellen Listenbedingungen anzupassen.

(3) Für allgemeine Anfragen — einschließlich vertraglicher, kommerzieller, administrativer und abrechnungsbezogener Angelegenheiten — steht folgende Adresse zur Verfügung: verwaltung@valprovia.com. Operative Support-Anfragen folgen dem in § 18 festgelegten Kanal.


§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Beratungsleistungen werden auf Basis von Time & Materials (T&M) zum jeweils gültigen Listentagessatz von Valprovia erbracht. Ein PT entspricht 8 Stunden. Zusätzliche Stunden werden anteilig berechnet. Ein PT am Projektstandort des Kunden wird zum vollen Tagessatz berechnet, unabhängig von der tatsächlich vor Ort verbrachten Zeit.

(2) Abonnementprodukte werden auf Basis der zu Beginn der jeweiligen Abonnementlaufzeit gültigen Preisliste berechnet. Die Abonnementpreise sind für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit festgeschrieben.

(3) Alle Preise verstehen sich in EUR, netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils geltenden Höhe.

(4) Rechnungen sind mit Zugang fällig. Die Zahlung hat innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungszugang netto und ohne Abzug zu erfolgen. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Verzugszinsen werden in der gesetzlichen Höhe nach § 288 Abs. 2 BGB berechnet.

(5) Beratungsleistungen werden monatlich nachträglich auf Basis der im Vormonat tatsächlich erbrachten Personentage in Rechnung gestellt; die Zeiterfassung wird der Rechnung gemäß § 7 als Aufstellung beigefügt. Abonnementleistungen werden jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.

(6) Sofern Infrastruktur-Hosting (z.B. Microsoft Azure) für den Betrieb eines Valprovia-Produkts erforderlich ist, schließt der Kunde den Vertrag direkt mit dem Hosting-Anbieter ab und bezahlt diesen direkt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


§ 4 Aufwandsschätzungen und Change Requests

(1) Sofern Valprovia für einen Leistungsumfang eine Aufwandsschätzung in Personentagen (PT) abgibt, handelt es sich um eine unverbindliche Best-Effort-Einschätzung auf Basis der zum Zeitpunkt der Schätzung verfügbaren Informationen. Die Schätzung stellt keine zugesicherte Obergrenze und keine pauschale Festpreisvereinbarung dar. Die tatsächlich erbrachten Personentage werden gemäß § 3 auf Time & Materials-Basis abgerechnet. Abweichungen vom geschätzten Aufwand — auch in erheblichem Umfang — berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Vergütung der tatsächlich erbrachten Leistungen.

(2) Valprovia überwacht den Verbrauch der geschätzten Personentage und informiert den Kunden in Textform:

  • Frühwarnung bei 80 %: Sobald achtzig Prozent (80 %) der geschätzten Personentage verbraucht sind, informiert Valprovia den Kunden über den bisherigen Verbrauch und gibt eine aktualisierte Einschätzung des voraussichtlichen Restaufwands. Auf Wunsch einer der Parteien wird der weitere Projektverlauf, insbesondere Umfang und Budget, gemeinsam besprochen.
  • Mitteilung bei 100 %: Sobald einhundert Prozent (100 %) der geschätzten Personentage verbraucht sind, informiert Valprovia den Kunden hierüber erneut in Textform. Die Fortführung der Leistungserbringung über die geschätzten Personentage hinaus bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden in Textform. Ohne diese Zustimmung stellt Valprovia die Leistungserbringung mit Erreichen der geschätzten Personentage ein.

(3) Die Zustimmung zur Fortführung nach Absatz 2 kann formlos als Change Request in Textform erfolgen, der den angepassten Leistungsumfang, den voraussichtlichen Mehraufwand und gegebenenfalls geänderte Bedingungen festhält. Bei zeitkritischen Sachverhalten, insbesondere bei Störungen mit erheblicher Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs des Kunden, genügt zunächst eine mündliche oder per E-Mail erteilte Zustimmung eines vom Kunden gemäß § 8 benannten Ansprechpartners; die Bestätigung in Textform ist innerhalb von fünf (5) Werktagen nachzureichen.


§ 5 Rabatte und Sonderkonditionen

Im formellen Angebot ausgewiesene Rabatte beziehen sich ausschließlich auf die im jeweiligen Angebot bezeichnete Beauftragung. Die zeitliche und sachliche Reichweite des Rabatts — insbesondere ob und wie lange er bei Vertragsverlängerung, Folgebeauftragungen, Umfangserweiterungen oder Change Requests fortgilt — ergibt sich aus dem formellen Angebot. Soweit im Angebot keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten für Folgebeauftragungen, Umfangserweiterungen und Change Requests die jeweils aktuellen Listenpreise.


§ 6 Projektstandorte und Reisekosten

(1) Die Projektarbeit wird in den Räumlichkeiten von Valprovia oder remote durchgeführt. Arbeiten vor Ort beim Kunden sind im Standard-Liefermodell nicht vorgesehen. Auf Wunsch des Kunden oder nach gemeinsamer Vereinbarung können bestimmte Projekttätigkeiten (z.B. Workshops, Schulungen) vor Ort durchgeführt werden. Vor-Ort-Termine bedürfen der vorherigen Abstimmung zwischen Valprovia und dem Kunden.

(2) Für Vor-Ort-Termine innerhalb Deutschlands berechnet Valprovia eine Reisekostenpauschale von € 150,00 zzgl. USt. pro Berater und Vor-Ort-Tag. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Reisekosten (An- und Abreise, Verpflegung, lokale Transportmittel) sowie eine Übernachtung in einem Hotel der Mittelklasse abgegolten.

(3) Für Vor-Ort-Termine außerhalb Deutschlands sowie für Vor-Ort-Termine innerhalb Deutschlands mit mehr als einer Übernachtung werden die tatsächlichen Reisekosten gegen Beleg erstattet. Diese Reisen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform. Es gelten die folgenden Reisestandards:

  • Bahnfahrten: 2. Klasse; bei Reisedauern über 4 Stunden 1. Klasse.
  • PKW-Nutzung: € 0,30 pro gefahrenem Kilometer.
  • Flüge innerhalb Europas bis 3 Stunden Flugzeit: Economy Class; darüber sowie für interkontinentale Flüge: Business Class.
  • Unterbringung: Hotels der Mittelklasse (3- bis 4-Sterne-Standard), bis maximal € 200,00 pro Übernachtung in Deutschland und € 250,00 pro Übernachtung im Ausland; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.
  • Verpflegung: Pauschalierte Tagessätze nach steuerrechtlichen Sätzen (§ 9 EStG).

(4) Reisezeit wird zu 50 % des vereinbarten Tagessatzes berechnet. Reisekosten werden separat und monatlich nachträglich gegen Belegnachweise abgerechnet.


§ 7 Zeiterfassung und Rechnungsstellung

Erbrachte Beratungsleistungen werden auf Basis des Zeitaufwands erfasst. Valprovia legt der monatlichen Rechnung eine Aufstellung der erbrachten Personentage bei, aus der sich Datum, Tätigkeitsbeschreibung und Zeitaufwand ergeben. Einwendungen gegen die ausgewiesenen Leistungen hat der Kunde innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungszugang in Textform substantiiert geltend zu machen. Soweit keine fristgerechte Einwendung erhoben wird, gelten die ausgewiesenen Leistungen als ordnungsgemäß erbracht; bestehende Mängelrechte und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.


§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird Valprovia in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen. Bei den Mitwirkungspflichten handelt es sich um echte Vertragspflichten.

(2) Der Kunde wird insbesondere:

  • einen Ansprechpartner mit den erforderlichen Entscheidungsbefugnissen in Textform benennen;
  • die technische Infrastruktur (Microsoft Teams, Azure, Entra ID, Server, Plattformen) einrichten und während der Vertragslaufzeit aufrechterhalten;
  • Valprovia Remote-Zugang (VPN oder Remote Desktop) auf eigene Kosten zur Verfügung stellen;
  • Mängel unverzüglich nach Entdeckung unter Angabe zweckdienlicher Informationen (betroffene Nutzer, System- und Hardwareumgebung, Fehlerbeschreibung) melden;
  • vor jeglichem Einspielen neuer Programmteile eine Datensicherung durchführen;
  • neue Programmteile (Updates, Patches) zunächst auf einer Testumgebung installieren und erst nach erfolgreicher Testphase auf das Produktivsystem übertragen.

(3) Solange Mitwirkungspflichten nicht vertragsgemäß erbracht werden, ist Valprovia von der betreffenden Leistungspflicht und der Einhaltung vereinbarter Wiederherstellungszeiten insoweit befreit, wie Valprovia auf die jeweilige Mitwirkung angewiesen ist. Durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung entstehender Mehraufwand kann gesondert berechnet werden.


§ 9 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Seite, nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Beide Parteien verpflichten auch ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.

(2) „Vertrauliche Informationen” sind alle Informationen, die eine Vertragspartei der anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form, und die als „vertraulich” gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt.

(3) Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die (a) von Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht erworben wurden, (b) ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen selbstständig entwickelt wurden, oder (c) ohne Verschulden einer Vertragspartei öffentlich bekannt geworden sind.

(4) Bei zwingender rechtlicher oder behördlicher Offenlegungspflicht gilt die Vertraulichkeitspflicht nur insoweit nicht, wie die Weitergabe unbedingt erforderlich ist. Die offenlegende Partei wird die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich in Textform unterrichten.

(5) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Vertragsbeendigung.


§ 10 Datenschutz

(1) Die Vertragspartner werden die jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Sofern Valprovia im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, werden die Vertragspartner eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO abschließen. Die Rangfolge der Vertragsdokumente bestimmt sich nach § 1 Abs. 4.

(3) Valprovia hält eine Standard-Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nebst Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) bereit; diese werden dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Eingesetzte Unter-Auftragsverarbeiter werden in der AVV benannt.

(4) Valprovia wird auftraggeberbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung des Vertrags erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.


§ 11 Referenzierung

(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Beauftragung gewährt der Kunde Valprovia das Recht, die erbrachten Leistungen und die Beauftragung zu Werbezwecken als Referenz zu nennen — gegenüber Dritten, in den Medien oder in sonstigen öffentlichen Mitteilungen. Diese Genehmigung ist vom Kunden jederzeit widerrufbar.

(2) Veröffentlichungen, die über die bloße Nennung hinausgehen (wie Fallstudien, Erfahrungsberichte, gemeinsame Pressemitteilungen), erfolgen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Kunden.

(3) Das Logo des Kunden darf im Rahmen der Referenzierungsgenehmigung auf der Website von Valprovia und in Referenzmaterialien angezeigt werden, vorbehaltlich des Widerrufsrechts des Kunden.


§ 11a Feedback und Anregungen

(1) Anregungen, Verbesserungsvorschläge, Feature-Wünsche, Bug-Reports sowie sonstige Hinweise des Kunden zu Produkten, Beratungsleistungen, Vorgehensmodellen, Templates und Workshop-Inhalten von Valprovia (zusammen „Feedback”) darf Valprovia zur Weiterentwicklung ihrer Produkte und Leistungen sowie zur Verbesserung ihrer Methoden und Materialien frei verwenden. Ein Anspruch des Kunden auf Umsetzung des Feedbacks oder auf namentliche Nennung besteht nicht.

(2) Sofern das Feedback urheberrechtlich oder anderweitig schutzfähig ist, räumt der Kunde Valprovia hieran ein nicht-exklusives, unwiderrufliches, weltweites, gebührenfreies und übertragbares Nutzungsrecht ohne zeitliche und sachliche Beschränkung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und Integration des Feedbacks in Produkte, Beratungsmethoden und sonstige Leistungen von Valprovia. Der Kunde sichert zu, dass das Feedback frei von Rechten Dritter ist und seiner Weitergabe an Valprovia keine Geheimhaltungs- oder sonstigen Verpflichtungen entgegenstehen.

(3) Vertrauliche Informationen des Kunden im Sinne von § 9 sind nicht Feedback und unterliegen weiterhin der Geheimhaltungspflicht nach § 9. Soweit der Kunde Feedback gibt, das vertrauliche Informationen enthält, wird Valprovia diese vertraulichen Informationen vor Verwendung des Feedbacks entfernen oder anonymisieren.


§ 12 Abwerbeverbot

(1) Der Kunde und Valprovia verpflichten sich gegenseitig, während der Laufzeit der Beauftragung und für weitere zwölf (12) Monate nach deren Beendigung keine Mitarbeiter oder festen freien Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, mit denen sie im Rahmen der Vertragsdurchführung unmittelbar in Kontakt standen, aktiv abzuwerben oder einzustellen — weder direkt noch über Dritte. Eine aktive Abwerbung liegt nicht vor, wenn der Mitarbeiter von sich aus an die andere Partei herantritt oder sich auf eine öffentlich zugängliche Stellenausschreibung bewirbt, die nicht gezielt an Mitarbeiter der anderen Partei gerichtet ist.

(2) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen Absatz 1 ist die vertragsbrechende Partei verpflichtet, der anderen Partei eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt 30 % des zwischen der vertragsbrechenden Partei und dem abgeworbenen Mitarbeiter im ersten Beschäftigungsjahr vereinbarten Bruttojahresgehalts. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe ist hierauf anzurechnen.


Teil B — Abonnementprodukte

§ 13 Vertragsgegenstand Abonnement

(1) Valprovia vermietet an den Kunden für die Laufzeit des Vertrags das im formellen Angebot bezeichnete Softwareprodukt in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version. Der Funktionsumfang des jeweiligen Produkts ergibt sich aus der entsprechenden Leistungsbeschreibung.

(2) Die Software wird grundsätzlich als Self-Hosted-Lösung zur Installation im Microsoft 365 / Azure Tenant des Kunden bereitgestellt, sofern im formellen Angebot kein abweichendes Bereitstellungsmodell vereinbart ist. Bei Self-Hosted-Bereitstellung ist Valprovia nicht für die Verfügbarkeit der Infrastruktur des Kunden verantwortlich.

(3) Die Dokumentation wird in Form eines Benutzerhandbuchs ausschließlich zum Abruf über das Internet zur Verfügung gestellt.

(4) Valprovia wird die Standardbestandteile der Software sowie gegebenenfalls notwendige Anpassungsleistungen liefern. Der Umfang von Support und Managed Services ergibt sich aus dem formellen Angebot und unterliegt den Regelungen in Teil C dieser AGB.


§ 14 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Standard-Abonnementlaufzeit beträgt drei (3) Jahre, beginnend ab dem im formellen Angebot genannten Datum. Kürzere Laufzeiten sind auf Anfrage verfügbar:

VertragslaufzeitLizenzpreisePreisstabilität
3 Jahre (Standard)Listenpreis (Standardtarif)Festgeschrieben
2 Jahre+5 % gegenüber dem StandardtarifFestgeschrieben
1 Jahr+10 % gegenüber dem StandardtarifJährlich verlängerbar

Die ordentliche Kündigung des Abonnementvertrags während der vereinbarten Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Abonnementvertrag kann mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit in Textform gekündigt werden. Bei nicht fristgerechter Kündigung verlängert sich das Abonnement automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Valprovia ist berechtigt, die Abonnementpreise für den Verlängerungszeitraum anzupassen. Maßgeblich für die Höhe der Anpassung ist die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der letzten Preisanpassung bzw. — bei der ersten Anpassung — gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss. Eine Preisanpassung darf sieben Prozent (7 %) gegenüber den im vorangegangenen Vertragsjahr geltenden Preisen nicht übersteigen. Hat Valprovia in den vergangenen drei Vertragsjahren keine Preisanpassung vorgenommen, darf die Preisanpassung einmalig die kumulierte Veränderung des VPI seit der letzten Anpassung, höchstens jedoch zwanzig Prozent (20 %) gegenüber den im vorangegangenen Vertragsjahr geltenden Preisen, betragen. Valprovia wird den Kunden spätestens vier (4) Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit in Textform über die für den Verlängerungszeitraum geltenden Preise informieren und die Berechnungsgrundlage transparent ausweisen. Weichen die mitgeteilten Preise von den bisherigen Preisen ab, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung den Vertrag zum Ende der laufenden Vertragslaufzeit in Textform zu kündigen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • die Reaktions- oder Wiederherstellungszeit der Klasse 1 (Schwerwiegend) gemäß § 18 in drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht eingehalten wird und Valprovia trotz vorheriger Mahnung des Kunden in Textform und einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier (4) Wochen die SLA-Erfüllung nicht wiederhergestellt hat;
  • eine Vertragspartei wiederholt fällige Vergütungen nicht leistet;
  • eine Vertragspartei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.

(4) Kündigt der Kunde wirksam aus einem von Valprovia zu vertretenden wichtigen Grund (Absatz 3), wird Valprovia bereits bezahlte, jedoch noch nicht durch Leistung verbrauchte Entgelte anteilig zurückzahlen.


§ 15 Nutzungsrechte an der Software

(1) Valprovia räumt dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, die überlassene Software im Objektcode zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck für die Dauer des Vertrags zu nutzen.

(2) Der Kunde ist zur Vervielfältigung des Programms und der Dokumentation berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung oder zur Datensicherung notwendig ist. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.

(3) Der Kunde darf keine Umarbeitungen am Programm vornehmen, es sei denn, diese sind für die Beseitigung eines Mangels notwendig und Valprovia befindet sich mit der Mangelbeseitigung in Verzug, oder aus sonstigen Gründen gemäß § 69e UrhG zulässig.

(4) Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken und Seriennummern, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

(5) Der Kunde ist ohne Erlaubnis von Valprovia nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu veräußern oder zu vermieten. Die unselbstständige Nutzung durch Arbeitnehmer des Kunden im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.

(6) Soweit in die Software Softwareprodukte Dritter integriert oder Open Source Software enthalten ist, bestimmen sich die Nutzungsrechte nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. der jeweiligen Open Source Lizenz. Valprovia wird den Kunden über die einschlägigen Lizenzbedingungen informieren.

(7) Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.

(8) Die Rechteeinräumung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung.


§ 16 Rückgabe bei Vertragsende

(1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, das ihm überlassene Softwarepaket sowie die überlassenen Handbücher und Dokumentation zu löschen oder zu vernichten, soweit ihm diese im Rahmen einer Self-Hosted-Bereitstellung übergeben wurden.

(2) Da die Software im Tenant des Kunden betrieben wird, verbleiben sämtliche Kundendaten im Besitz und unter der Kontrolle des Kunden. Valprovia speichert keine Kundendaten außerhalb des Kunden-Tenants. Konfigurationsdaten der Software können vor Vertragsende vom Kunden exportiert werden.

(3) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.


Teil C — Support und Managed Services

§ 17 Valprovia Support

(1) Valprovia Support ist bei jedem Abonnement von Valprovia-Produkten enthalten. Das Support-Team ist per E-Mail unter helpdesk@valprovia.com erreichbar.

(2) Im Support enthalten sind:

  • Behebung von durch Valprovia verursachten Softwarefehlern;
  • Bereitstellung aktualisierter Softwarepakete nach Fehlerbehebung;
  • Zugang zu den neuesten Versionen der Valprovia-Software;
  • Allgemeine Anwenderhinweise und Informationen zum Programm;
  • Bei Programmänderungen: Einweisung des Kundenpersonals ohne gesonderte Vergütung.

(3) Wenn Updates oder Änderungen von Plattformen oder Diensten Dritter (z.B. Microsoft 365, Azure, Dynamics 365) zu Fehlfunktionen der Software führen, behebt Valprovia diese und stellt ein aktualisiertes Softwarepaket bereit. Die kundenseitige Kommunikation und Installation wird, soweit der Kunde Managed Services nach § 21 gebucht hat, vom entsprechenden Kontingent abgebucht; andernfalls erfolgt die Abrechnung auf Time & Materials-Basis gemäß § 3.


§ 18 Service Level Agreement (SLA)

(1) Die Standard-Servicezeit von Valprovia ist Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr (MEZ/MESZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Valprovia. Erweiterte Servicezeiten können im formellen Angebot vereinbart werden.

(2) Sofern im formellen Angebot keine abweichende SLA-Stufe vereinbart ist, gelten die folgenden Standard-Reaktions- und Wiederherstellungszeiten:

StörungsklasseBeschreibungReaktionszeitWiederherstellungszeit
Klasse 1 — SchwerwiegendSämtliche oder wesentliche Funktionalitäten nicht verfügbar; keine Umgehungslösung.4 Stunden5 Werktage
Klasse 2 — ErheblichWesentliche Funktionalitäten erheblich beeinträchtigt; keine Umgehungslösung.8 Stunden10 Werktage
Klasse 3 — GeringfügigProgrammfehler ohne wesentliche Beeinträchtigung des Endanwenders.16 Stunden20 Werktage

(3) Die Wiederherstellungszeit beginnt mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Mangelmeldung und wird nur innerhalb der Servicezeit gemessen. Eine Mangelmeldung ist ordnungsgemäß, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach § 8 hinsichtlich der Beschreibung des Mangels hinreichend nachgekommen ist.

(4) Messung der Wiederherstellungszeit:

  • Der Lauf wird gehemmt, sobald Valprovia dem Kunden die Mangelbeseitigung in Textform mitteilt. Valprovia wird den Kunden in dieser Mitteilung ausdrücklich und in hervorgehobener Form auf die nachstehende Frist und die mit deren Ablauf verbundene Beweislastverteilung hinweisen.
  • Bestätigt der Kunde die Beseitigung, endet die Wiederherstellungszeit zum Zeitpunkt der Mitteilung von Valprovia.
  • Erklärt der Kunde innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform substantiiert, dass der Mangel nicht beseitigt ist, läuft die Wiederherstellungszeit ab Zugang dieser Erklärung weiter.
  • Erfolgt innerhalb von vierzehn (14) Tagen weder eine Bestätigung noch eine substantiierte Erklärung des Kunden, endet die Wiederherstellungszeit mit Ablauf dieser Frist. Behauptet der Kunde nachträglich, der Mangel sei zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht beseitigt gewesen, trägt er hierfür im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast. Etwaige Mängelrechte und Schadensersatzansprüche des Kunden im Übrigen bleiben hiervon unberührt.

(5) Kann Valprovia einen Mangel nicht innerhalb der Wiederherstellungszeit beseitigen, wird Valprovia den Kunden unverzüglich unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Mangelbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, informieren. Valprovia wird sich nach besten Kräften bemühen, dem Kunden eine Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Verpflichtung zur dauerhaften Mangelbeseitigung bleibt unberührt. Die Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung endet mit der dauerhaften Mangelbeseitigung, spätestens jedoch sechs (6) Monate nach Bereitstellung der Umgehungslösung; danach sind die Parteien berechtigt, eine einvernehmliche Lösung zu vereinbaren.

(6) Kürzere Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie erweiterte Servicezeiten können im Rahmen einer Premium- oder Enterprise-SLA-Stufe gegen Aufpreis vereinbart werden. Die jeweiligen Konditionen ergeben sich aus dem formellen Angebot.


§ 19 Mangeldefinition und Ausschlüsse

(1) Ein Mangel der Software liegt vor, wenn (a) die Software bei vertragsgemäßem Einsatz die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Funktionalitäten nicht erbringt, oder (b) sie sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht eignet, oder (c) sie sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die bei Software gleicher Art übliche Beschaffenheit aufweist.

(2) Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn:

  • sich die Beeinträchtigung nur unwesentlich auf die Nutzung auswirkt;
  • eine Störung durch unsachgemäße Behandlung des Programms hervorgerufen wurde;
  • die Ursache nicht in der Software liegt, sondern durch Umstände hervorgerufen wird, die nicht in der Sphäre von Valprovia liegen (z.B. Systemabsturz, Änderungen oder Störungen von Plattformen und Diensten Dritter wie Microsoft 365, Azure, Dynamics 365 oder Entra ID, Konfigurationsfehler des Kunden).

(3) Sofern ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht besteht, ist Valprovia berechtigt, den dadurch verursachten Aufwand gesondert abzurechnen, wenn der Kunde die fälschliche Mangelanzeige zu vertreten hat.


§ 20 Updates und Weiterentwicklung

(1) Valprovia stellt dem Kunden alle freigegebenen Updates, Upgrades, Releases und Versionen der Software zur Verfügung. Die Einordnung steht im billigen Ermessen von Valprovia.

(2) Valprovia ist berechtigt, ihre Softwareprodukte fortlaufend weiterzuentwickeln und dabei einzelne Funktionalitäten zu ändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder einzustellen. Dies dient insbesondere der Anpassung an technologische Entwicklungen, an Änderungen der zugrunde liegenden Plattformen und Dienste Dritter (z.B. Microsoft 365, Azure, Dynamics 365) sowie der Optimierung des Funktionsumfangs auf Basis von Nutzungsanalysen und Kundenfeedback. Maßgeblich ist, dass der vertraglich geschuldete Funktionsumfang des jeweiligen Produkts in seinen wesentlichen Eigenschaften erhalten bleibt.

(3) Über wesentliche Änderungen, die den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck spürbar beeinträchtigen könnten, wird Valprovia den Kunden mindestens drei (3) Monate vor Wirksamwerden in Textform informieren. Soweit Valprovia eine Alternativfunktion oder einen Migrationspfad bereitstellt, ist eine Beeinträchtigung des Einsatzzwecks in der Regel nicht anzunehmen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer wesentlichen Funktionseinschränkung in Textform außerordentlich zu kündigen, sofern die Einschränkung den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck nachhaltig und erheblich beeinträchtigt und Valprovia keine zumutbare Alternative anbietet. Die Kündigung ist innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 3 zu erklären; andernfalls erlischt das außerordentliche Kündigungsrecht.

(5) Anregungen des Kunden zu Weiterentwicklungen werden nach Maßgabe von § 11a behandelt.

(6) Die Lieferung von Programmteilen erfolgt im Objektcode als Download über das Internet.

(7) Die Installation von Softwarepaketen kann auf zwei Wegen erfolgen:

  • Eigeninstallation: Valprovia stellt Installationsunterlagen und das Softwarepaket bereit. Das IT-Team des Kunden führt die Installation eigenständig durch.
  • Installation durch Valprovia: Valprovias Berater führen die Installation in der Umgebung des Kunden durch. Diese Tätigkeit wird vom Managed-Services-Kontingent (§ 21) abgebucht.

§ 21 Managed Services

(1) Valprovia Managed Services erweitern den Standard-Support um individuelle Leistungen auf Basis eines jährlich vereinbarten Prepaid-Beratungskontingents.

(2) Es gelten folgende Jahresregeln:

  • Flexible monatliche Nutzung: Der Monatswert ist ein Orientierungswert. Stunden können innerhalb des Jahreskontingents flexibel verteilt werden.
  • Q4-Flexibilität: Während der letzten drei Monate können verbleibende Stunden auch für angrenzende Themen rund um die zugrunde liegenden Plattformen und Dienste Dritter (z.B. Microsoft 365, Azure, Dynamics 365) genutzt werden.
  • Kein Übertrag: Nicht genutzte Stunden werden nicht in die nächste Jahresperiode übertragen.
  • Aufstockungspakete: Zusätzliche Stunden können in 24-Stunden-Paketen erworben werden.

(3) Im Managed-Service enthalten sind: Installation von Lösungspaketen, Implementierung von Produktupdates, Fehlerbehebung kundenseitiger Störungen, Beratung und Kundenkommunikation, Microsoft- und updatebezogene Fehlerbehebung (kundenseitige Kommunikation und Installation).

(4) Nicht im Managed-Service enthalten sind: Neuentwicklung, Migrationsprojekte, Drittsystem-Integrationen, Schulungs- und Zertifizierungsprogramme. Diese werden als separate Beratungsbeauftragungen gemäß § 3 angeboten.

(5) Die Reaktionszeiten für Managed-Service-Anfragen folgen den SLAs gemäß § 18.


Teil D — Beratungsleistungen

§ 22 Beratungsleistungen

(1) Beratungsleistungen werden auf Time & Materials-Basis gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang erbracht. Sofern im formellen Angebot Lieferergebnisse definiert sind, erfolgt die Abnahme nach den dort festgelegten Regeln.

(2) Der Projektstart wird in der Regel 2 bis 4 Wochen nach Auftragseingang geplant, abhängig von der Verfügbarkeit der Berater und den Onboarding-Anforderungen. Valprovia unternimmt angemessene Anstrengungen, früher zu beginnen, sofern die Beraterverfügbarkeit dies zulässt.

(3) Valprovia ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.


§ 22a Proof of Concept (PoC)

(1) Ein Proof of Concept (PoC) ist eine zeitlich und inhaltlich begrenzte, von Valprovia begleitete Pilotbereitstellung der Software in der Umgebung des Kunden, verbunden mit Beratungsleistungen zur Evaluation der Software für den vorgesehenen Einsatzzweck. PoCs werden ausschließlich auf Basis eines formellen Angebots durchgeführt, das insbesondere Ziele, Umfang, Zeitrahmen, geschätzten Beratungsaufwand und die Abrechnungsmodalitäten nach Absatz 4 festlegt.

(2) Die Standard-Dauer eines PoC beträgt drei (3) Wochen ab Bereitstellung der PoC-Umgebung. Eine Verlängerung ist auf Anfrage möglich; die Gesamtdauer eines PoC soll zwei (2) Monate nicht überschreiten. Abweichende Dauern können im formellen Angebot vereinbart werden.

(3) Während der PoC-Phase gelten:

  • Die Software wird im jeweils aktuellen Funktionsstand zur Erprobung bereitgestellt; ein Anspruch auf bestimmte Funktionalitäten besteht nicht.
  • Service Level Agreements nach § 18 finden auf den PoC-Betrieb keine Anwendung; Valprovia bemüht sich nach besten Kräften um zeitnahe Unterstützung im Rahmen der vereinbarten Beratungsleistung.
  • Die Software darf während des PoC nicht produktiv genutzt werden. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten in der PoC-Umgebung erfolgt eigenverantwortlich durch den Kunden; § 10 gilt entsprechend.
  • Die Mitwirkungspflichten des Kunden nach § 8 gelten uneingeschränkt. Bleibt eine erforderliche Mitwirkung aus, kann Valprovia den PoC pausieren oder beenden.

(4) Abrechnung der PoC-Beratungsleistungen:

  • Standardregel (erfolgsbedingte Abrechnung): Sofern im formellen Angebot nichts anderes vereinbart ist, werden die während des PoC erbrachten Beratungsleistungen nur im Falle einer anschließenden Bestellung der Software durch den Kunden in Rechnung gestellt. Erteilt der Kunde keine Bestellung, verzichtet Valprovia auf die Vergütung der PoC-Beratungsleistungen.
  • Anteilige Abrechnung bei intensiven PoCs: Bei PoCs mit erhöhtem Beratungsaufwand kann im formellen Angebot abweichend vereinbart werden, dass im Falle einer Nicht-Bestellung ein anteiliger Betrag der erbrachten Beratungsleistungen abgerechnet wird. Die Höhe des anteiligen Betrags ist im formellen Angebot ausdrücklich festzuhalten.
  • Reisekosten gemäß § 6 werden in beiden Fällen unabhängig vom Bestellergebnis erstattet, sofern nicht im formellen Angebot abweichend geregelt.

(5) Eine Bestellung gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Abschluss des PoC ein verbindliches Auftragsdokument für die im PoC erprobte Software an bestellung@valprovia.com übermittelt oder eine im formellen Angebot abweichend vereinbarte Bestellfrist einhält. Nach Ablauf der Frist gilt die PoC-Phase als abgeschlossen ohne Bestellung; spätere Bestellungen erfolgen zu den dann gültigen Konditionen.

(6) Gewährleistung und Haftung während der PoC-Phase: Die Sach- und Rechtsmängelhaftung nach § 23 ist für die im PoC bereitgestellte Software ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Im Übrigen haftet Valprovia während der PoC-Phase nur nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden, Produkthaftungsgesetz, übernommene Garantien). § 24 Abs. 2 bis 10 bleiben unberührt.

(7) Nach Abschluss des PoC ohne Bestellung ist der Kunde verpflichtet, die im Rahmen des PoC bereitgestellte Software aus seiner Umgebung zu entfernen. § 16 gilt entsprechend.


Teil E — Gewährleistung und Haftung

§ 23 Sach- und Rechtsmängel

(1) Valprovia gewährleistet, dass die Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Die Mangeldefinition richtet sich nach § 19.

(2) Die Mangelbeseitigung wird remote durchgeführt. Eine Mangelbeseitigung vor Ort ist gegen gesonderte Vergütung möglich. Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen von Valprovia.

(3) Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Leistungen von Valprovia Rechte Dritter verletzen, wird Valprovia nach Wahl entweder das erforderliche Nutzungsrecht beschaffen oder die Leistungen so abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber den vertraglichen Vereinbarungen weiterhin entsprechen. Valprovia stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, sofern Valprovia schuldhaft gehandelt hat und der Kunde Valprovia unverzüglich unterrichtet, die Rechtsverteidigung überlässt und in zumutbarem Umfang unterstützt. Die Freistellungsverpflichtung ist der Höhe nach auf das Zweifache des vom Kunden im betroffenen Vertragsjahr geschuldeten Jahresentgelts begrenzt. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, soweit die Rechtsverletzung auf einer vom Kunden veranlassten Änderung, einer Kombination der Software mit kundenseitiger Software oder einer vertragswidrigen Nutzung beruht.

(4) Gelingt die Mangelbeseitigung nicht innerhalb der vereinbarten Wiederherstellungszeit, ist der Kunde berechtigt, Valprovia eine Nachfrist von mindestens vier (4) Wochen zur Mangelbeseitigung in Textform zu setzen. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern. Eine Kündigung wegen Sachmängeln setzt zusätzlich voraus, dass (a) der Mangel den vertragsgemäßen Gebrauch der Software wesentlich und nachhaltig beeinträchtigt und (b) Valprovia auch nach einer zweiten, vom Kunden in Textform gesetzten Nachfrist von mindestens vier (4) Wochen weder eine wirksame Mangelbeseitigung noch eine zumutbare Umgehungslösung anbietet. Die verschuldensunabhängige Kündigung wegen anfänglicher Mängel (§ 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB) ist ausgeschlossen; im Übrigen bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 14 Absatz 3 sowie nach §§ 314, 543 BGB unberührt.

(5) Die Sach- und Rechtsmängelhaftung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an der Software Änderungen vornehmen, denen Valprovia nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat — es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Änderungen zurückzuführen ist.

(6) Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von zwei (2) Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Für Schadensersatzansprüche gelten die Verjährungsregelungen des § 24. Unberührt bleiben in jedem Fall Ansprüche

  • wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
  • wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie
  • nach dem Produkthaftungsgesetz;

für diese gilt die gesetzliche Verjährung.


§ 24 Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) Valprovia haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen;
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • im Rahmen der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • bei Übernahme einer Garantie, soweit der von der Garantie umfasste Mangel die Haftung auslöst.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) ist die Haftung von Valprovia auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

(3) Für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Höchstbetrag beträgt:

  • bei Abonnementverträgen: das im jeweiligen Vertragsjahr geschuldete Jahresentgelt je Schadensfall;
  • bei Beratungsbeauftragungen: den Netto-Auftragswert der jeweiligen Beauftragung je Schadensfall.

(4) Die Gesamthaftung von Valprovia — mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 1 und der Freistellungsverpflichtung nach § 23 Abs. 3 — ist pro Vertragsjahr auf das Eineinhalbfache des vom Kunden im jeweiligen Vertragsjahr geschuldeten Jahresentgelts bzw. des Netto-Auftragswerts der jeweiligen Beratungsbeauftragung begrenzt.

(5) Bei Datenverlust oder Datenvernichtung haftet Valprovia nur, soweit der Kunde durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Sicherungsverfahren gewährleistet hat, dass die Daten in zumutbarer Weise wiederbeschafft werden können. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

(6) Die verschuldensunabhängige Haftung von Valprovia nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

(7) Ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Haftung von Valprovia wirkt auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(8) Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Valprovia, die nicht der Mängelhaftung nach § 23 unterliegen, verjähren innerhalb von zwei (2) Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche

  • wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit,
  • aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten),
  • wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • aus einer von Valprovia übernommenen Garantie sowie
  • wegen arglistig verschwiegener Mängel;

für diese Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährung.

(9) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung von Valprovia im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(10) Eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung ist mit keiner der vorstehenden Klauseln bezweckt.


§ 25 Datensicherung

(1) Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Kunde für die nach dem Stand der Technik regelmäßige Sicherung seiner Daten in seinen IT-Systemen verantwortlich. Dies ist eine ausdrückliche Vertragspflicht des Kunden.

(2) Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder Leistungserbringung durch Valprovia an seinen Systemen seinen Datenbestand zu sichern.

(3) Valprovia führt im Rahmen von Arbeiten an IT-Systemen des Kunden bei Abschluss keine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Datensicherung oder der Vollständigkeit der Daten durch.


Teil F — Schlussbestimmungen

§ 26 Höhere Gewalt

(1) Keine Vertragspartei haftet für Leistungsverzögerungen oder -ausfälle, die durch Umstände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden (höhere Gewalt). Dies umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen sowie Ausfälle oder Störungen von Cloud-Plattformen Dritter (z.B. Microsoft Azure, Microsoft 365, Entra ID).

(2) Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt informieren und alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auswirkungen zu minimieren.

(3) Dauert ein Fall höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen in Textform zu kündigen.


§ 27 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(2) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.


§ 28 Formvorschriften

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie sämtliche Eigenschaftszusicherungen und Gewährleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Formklausel.


§ 29 Anwendbares Recht

Diese AGB und jede darauf basierende Beauftragung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


§ 30 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Stuttgart, Deutschland, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Valprovia ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben.

(2) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart, der Geschäftssitz von Valprovia.


§ 31 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken.


§ 32 Kontakt- und Unternehmensinformationen

Valprovia GmbH Möhringer Landstraße 5 70563 Stuttgart, Germany

Geschäftsführer: Arthur Neufeld, Cagdas Davulcu Handelsregister: Stuttgart, HRB 779264 USt-IdNr.: DE344773273

E-Mail-Kontakte:

ZweckAdresse
Bestellungenbestellung@valprovia.com
Allgemeine Anfragenverwaltung@valprovia.com
Supporthelpdesk@valprovia.com

Valprovia GmbH — Allgemeine Geschäftsbedingungen — Version 2.1 — Stand: 18. Mai 2026

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